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Wohnungseigentum – Beitreibung von Wohngeldvorschüssen und Vollmacht Wohnungseigentum

Wohnungseigentum – Beitreibung von Wohngeldvorschüssen und Vollmacht Wohnungseigentum

  • 27. November 2007

1. Auch nach der Ungültigkeit einer Verwalterbestellung müssen Wohnungseigentümer in der Regel die bisher vom Verwalter ihrem Namen getätigten Rechtsgeschäfte nach den Regeln der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen. Ebenso bleiben die in einer von dem Verwalter zwischenzeitlich einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse wirksam und sind nicht etwa wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären.

2. Die Wohnungseigentümer können dem Verwalter zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Mehrheitsbeschlüsse sowohl für den Einzelfall eine spezielle Ermächtigung erteilen, als auch für alle anhängig werdenden oder auch für einen ganz bestimmten Kreis von Verfahren, wie etwa für die Einziehung von Beiträgen der Wohnungseigentümer, eine generelle Ermächtigung erteilen. Die Ermächtigung kann im Verwaltervertrag erteilt werden. Genau genommen handelt es sich auch bei dieser Form der Ermächtigung um eine besondere Ausgestaltung der im Gesetz vorgesehenen Ermächtigung mittels Beschlusses der Wohnungseigentümer, weil ein solcher die Grundlage für die Regelung im Verwaltervertrag ist.

-OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2007 – 13 Wx 9/07-