WLAN Störerhaftung
- 18. Februar 2017
Der BGH beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob der Inhaber einen Internetanschlusses das voreingestellte WLAN-Passwort ändern muss, um nicht für den Missbrauch Dritter zu haften.
Das WLAN der Beklagten war mit einem herkömmlichen WPA2-Schlüssel geschützt. Dieser fand sich auf der Rückseite des Routers und war vom Hersteller vergeben. Ein Dritter verschaffte sich unbemerkt Zugang zum WLAN der Beklagten und veröffentlichte widerrechtlich Filme. Der Rechtsinhaber des Films klagte nun gegen die Anschlussinhaberin.
Der BGH entschied zu Lasten des Klägers. Die Beklagte habe keine Prüfungspflichten hinsichtlich ihres Anschlüsses verletzt. Der Inhaber eines Internetanschlusses habe nur zu prüfen, ob dieses ausreichend verschlüsselt und mit einem entsprechenden Passwort geschützt ist. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der vom Hersteller vorgesehene Schlüssel, sofern ausreichend, geändert werde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Hersteller für mehrere Geräte ein Passwort vergeben habe. Diesbezüglich habe der Kläger im konkreten Fall jedoch keinen Beweis angetreten.
Eine Haftung der Beklagten käme daher nicht in Frage. Vielmehr müsse der Kläger den unbekannten Dritten in Anspruch nehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15