Winterreifenpflicht verstößt gegen das Grundgesetz
- 9. Juli 2010
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann der Fahrer eines Fahrzeuges, wel-ches mit Sommerreifen im Winter unterwegs ist, nicht wie bisher mit einem Bußgeld belastet werden. Das Gericht führt aus, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3 a Satz 1 und 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, welche die angebliche
Winterbereifungspflicht enthält, gegen das Grundgesetz verstößt. Insbe-sondere sei die verfassungsgemäße Bestimmtheit dieser Norm nicht gegeben, weil der Einzelne nicht erkennen könne, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterlagen aufweisen müssen. Den-noch ist zu empfehlen, die Bereifung den Witterungsverhältnissen anzupassen, um sich nicht einer Unfallgefahr auszusetzen und den daraus resultierenden Schaden im Rahmen der Haftung überneh-men zu müssen.
OLG Oldenburg Urt. v. 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09