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Wie der Vater…

Wie der Vater…

  • 10. Februar 2016

Ein Achtjähriger fürchtete in die Fußstapfen seines kriminellen Vaters zu treten. Aus Angst vor Ablehnung in Schule und Beruf, nahm er daher den Nachnamen der Mutter wieder an. Der inhaftierte Vater klagte.

Das Gericht wies die Klage ab. Den Nachnamen zu behalten, könne das Kindeswohl in erheblichem Maße gefährden. Dem stehe auch nicht das Namensband zum Vater entgegen. Hauptbezugsperson des Kindes sei ohnehin die Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Da der Sohn ohnehin wegen der frühen Trennung der Eltern und der häufigen Inhaftierungen des Vaters keinen Kontakt wünsche, könne der Vater dies auch nicht geltend machen. Außerdem bringe die Änderung des Namens insofern erhebliche Vorteile, als dass nunmehr keinerlei Verbindung zum kriminellen Vater bestehe.

Das Interesse des Klägers müsse aber insbesondere zurücktreten, weil er sich kaum um das Wohl des Sohnes bemüht habe.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.01.2016 – 1 K 190/14

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