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Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

  • 1. Dezember 2008

Das geltende Schornsteinfegergesetz ermöglicht den Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten. Zwar kann auch das Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen.

Dies ist aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene und der Erfüllung der obliegenden beruflichen Pflichten war nicht erkennbar.

-OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 M 248/08-