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WG-Filesharing

WG-Filesharing

  • 28. Dezember 2016

Häufig ist in WGs der Hauptmieter auch gleichzeitig der Inhaber des Internetanschlusses. Allerdings haftet er nicht zwangsläufig für illegales Filesharing seiner Untermieter. Dies gilt auch dann, wenn er diese nicht belehrt hat.

Bisher geläufig war in diesem Zusammenhang der Begriff der Störerhaftung. Demnach hafte der Inhaber eines WLAN-Anschlusses für illegales Filesharing auch dann, wenn ein Dritter seinen Anschluss hierfür benutzt.

Das AG Hamburg wies eine Klage auf Schadensersatz jedoch nun zurück. Die Hauptmieterin habe glaubhaft machen können, dass nicht sie, sondern eine andere Person die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Sie habe weder die Pflicht den eigentlichen Täter zu ermitteln, noch habe sie ihre volljährigen Mitbewohner darüber zu belehren, dass Filesharing illegal sei. Sie hafte daher weder als Täterin, noch als Störerin.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 – 36a C 45/16

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