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Werksangehörigenrabatt muss bei Schadensabrechnung angerechnet werden

Werksangehörigenrabatt muss bei Schadensabrechnung angerechnet werden

  • 18. Oktober 2011

Lässt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen PKW in einer Werkstatt reparieren, in der er Werksangehörigenrabatt erhält, so muss er sich diesen Rabatt auf die ursprüngliche Schadenssumme anrechnen lassen. Der Kläger erlitt mit seinem PKW einen Verkehrsunfall. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens ließ der Kläger sich zunächst 3.446,12 € vom Unfallgegner erstatten. Später ließ er den PKW für 4.005,25 € reparieren. Aufgrund eines Werksangehörigenrabatts zahlte er für die Reparatur aber nur 2.905,88 € und verlangt nun weitere 559,13 € für Reparaturkosten sowie 250,00 € für Nutzungsausfall. Der BGH lehnte dies ab. Der Kläger dürfe nach erfolgter Reparatur zwar die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen, einen Werksangehörigenrabatt müsse er sich aber anrechnen lassen, da er an dem Unfall nicht verdienen dürfe.

BGH Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11