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Wer mit Autobahnrichtgeschwindigkeit auf spät erkennbare Hindernissen auf der Autobahn auffährt, haftet unter Umständen nicht für Schäden

Wer mit Autobahnrichtgeschwindigkeit auf spät erkennbare Hindernissen auf der Autobahn auffährt, haftet unter Umständen nicht für Schäden

  • 28. November 2006

Wer zum Beispiel bei Dunkelheit einen Reifen, der auf der Autobahn liegt, zu spät erkennt und einen Unfall verursacht, haftet nicht für den Schaden am eigenen Fahrzeug. In dem entschiedenen Fall hatte ein Omnibus einen kompletten Satz Zwillingsreifen auf der Autobahn verloren. Eine Autofahrerin konnte den Reifen nicht mehr ausweichen und verursachte einen Unfall. Die Versicherung des Omnibushalters war der Meinung, dass die Autofahrerin den Unfall mitverschuldet habe. Sie sei nicht so angemessen gefahren, dass sie das Hindernis rechtzeitig habe sehen können. Sie treffe an dem Unfall keinerlei Mitverschulden, stellten die Richter fest. Zwar dürfe ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten könne. Auf Hindernisse, gemessen an den jeweilig herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, brauche ein Autofahrer seine Geschwindigkeit aber nicht anzupassen. Die Frau hatte sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten, weshalb sie kein Mitverschulden treffe.

Urteil des Landgerichts München vom 28.11.2006, Az.: 2 S 4550/06