Wer als Passant bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz
- 11. Dezember 2006
Denn der Fußgänger handele in diesem Fall grob fahrlässig, so dass ein beteiligter Autofahrer nicht haften muss. Der Kläger im entschiedenen Fall hatte bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert. Er trug vor, herankommende Fahrzeugen hätten bereits abgebremst, so dass er gedacht habe, die Signalanlage springe gleich auf „grün“. Dies geschah jedoch nicht, er wurde von einem Auto erfasst und verletzt. Vom Fahrer des betreffenden Fahrzeugs verlangte er daraufhin zumindest die Hälfte seines Schadens ersetzt. Das Gericht betonte, selbst wenn seine Angaben zuträfen, hätte er nicht einfach die mehrspurige Fahrbahn betreten dürfen, sondern auf das Umspringen der Ampelanzeige warten müssen. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2006, Az.: 12 U 1184/04
