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Weder Rechtsfähigkeit noch Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

Weder Rechtsfähigkeit noch Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

  • 6. November 2006

Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Daneben können die zum Nachlass gehörigen Ansprüche nach § 2039 BGB durch den Miterben gegenüber dem Verpflichteten klageweise geltend gemacht werden. Der Verpflichtete muss aber an die Erben gemeinschaftlich leisten und der Miterbe kann nur die Leistung an alle Erben fordern.

Beschluss des BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B