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Wahrung der Schriftform der Kündigung

Wahrung der Schriftform der Kündigung

  • 24. Januar 2008

1. Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben von Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an.

2. Mit einer vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den ihnen in § 622 Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellten Rahmen aus. Eine unzulässige Abweichung von Rechtsvorschriften, die gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Vorraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, liegt nicht vor.

– BAG, Urt. v. 24.01.2008 – 6 AZR 519/07