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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

  • 31. März 2017

Die Anforderungen an eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sind, insbesondere wenn es um den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen geht, extrem hoch. Der BGH konkretisierte diese Anforderungen nun in einem Beschluss.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Mutter drei erwachsener Töchter erlitt 2011 einen Hirnschlag und musste daraufhin durch eine Magensonde ernährt werden. In einer Patientenverfügung legte sie dar, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn wegen Unfall oder Krankheit ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. Weiter erteilte sie einer der Töchter die Befugnis, in ihrem Namen alle Entscheidungen mit den behandelnden Ärzten abzusprechen und ihren Willen entsprechend einzubringen. In einer Generalvollmacht aus dem Jahr 2003 erteilte sie einer Tochter wiederum die Vollmacht, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Sie erklärte auch, dass sie kein Interesse an lebenserhaltenden Maßnahmen habe, wenn sie an einer zum Tode führenden Krankheit leide und eine Besserung nicht zu erwarten sei. 

Die Tochter entschied in Abstimmung mit den Ärzten, die künstliche Ernährung nicht abstellen zu wollen. Die beiden anderen Töchter wollten die Regelung der Patientenverfügung durchsetzen.

Zunächst hielt der BGH fest, dass die Patientenverfügung als solche wirksam sei. Jedoch sei sie insbesondere im Hinblick auf die Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen zu unkonkret. Allgemeine Floskeln, wie „würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“, genüge dieser Anforderung nicht. Der genaue Wunsch des Patienten müssen insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Maßnahme oder die konkrete Krankheit weiter konkretisiert werden. Es sei allerdings ausreichend, wenn der Betroffene darlegt, welche Lebens- und Behandlungssituationen gemeint sein.

Zahlreiche Patientenverfügungen, welche als Muster im Internet bereitgestellt werden, genügen diesen Anforderungen im Übrigen nicht.

BGH Beschluss vom 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16)

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