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Vorschriften über das Aussehen von Angestellten

Vorschriften über das Aussehen von Angestellten

  • 18. August 2010

Das LAG Köln hat sich mit den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung beschäftigt, die den Mitarbeitern eines Unternehmens, welches Fluggastkontrollen vornimmt, ihr Erscheinungsbild vorschreibt. Die Regelung sei hinsichtlich des einfarbigen Tragens der Fingernägel bei Frauen und das Färben der Haare in natürlichen Farbtönen bei Männern unzulässig. Im Übrigen seien jedoch keine Beanstandungen festzustellen. Die Zulässigkeit von Fingernägeln, die nicht länger als 0,5 cm ab Fingerkuppe sein dürfen, lasse sich mit der potentiellen Verletzungsgefahr des Passagiers bei Körperdurchsuchungen begründen. Auch die Vorschriften über das Tragen von BHs, Bustiers bzw. Unterhemden in neutraler Farbe sowie das Vorhandensein gepflegter Haar- und Bartfrisuren seien dem Interesse des Unternehmens an einem gepflegten Erscheinungsbild seiner Angestellten geschuldet. Nur die unwirksamen Regelungen zur Fingernägel- und Haarfarbe würden zu stark in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten eingreifen.

LAG Köln Beschl. v. 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10