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Vor der OP ist nach der OP

Vor der OP ist nach der OP

  • 27. Juni 2016

Eine Klinik bewarb Schönheitsoperationen auf ihrer Website unter anderem mit Bildern von Patienten, welche diese jeweils vor und nach den OPs zeigten. Hierin liege, so bereits die Vorinstanz, ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG .

Nach dieser Vorschrift darf für Schönheitsoperationen nicht in einer vergleichenden Weise des Körpers vor und nach der OP geworben werden. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Bilder erst nach Registrierung auf der Website sichtbar werden. Selbst wenn die Bilder nur solchen Patienten zugänglich gemacht werden, die sich bereits über eine OP informiert haben, gelte nichts anderes.

Der Gesetzgeber habe diese Form der Werbung grundsätzlich verboten, weswegen es keine Ausnahmen geben könne. Das OLG schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.2016 – 9 U 1362/15

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