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Videoüberwachung am Arbeitsplatz auch ohne Hinweis möglich

Videoüberwachung am Arbeitsplatz auch ohne Hinweis möglich

  • 18. November 2010

Das LAG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Videoüberwachung des Arbeitsplatzes auch dann möglich ist, wenn diese nicht nach den Hinweisvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt. Die Arbeitgeberin ließ unter Zustimmung des Betriebsrates für einen bestimmten Zeitraum den Kassenbereich einer ihrer Filialen überwachen, nachdem sich erhebliche Inventurdifferenzen bemerkbar machten. Ein Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgte nicht. Infolge dessen wurde die Arbeitnehmerin aufgrund der Aufnahmen wegen Diebstahls zweier Zigarettenschachteln fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt.

Das von ihr geltend gemachte Beweisverwertungsverbot erkannte das LAG Köln nicht an. Zwar werde mit der Überwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin eingegriffen, jedoch sei dies gerechtfertigt, wenn ein Verdacht auf strafbare Handlungen vorläge. Das Gericht ließ es dabei genügen, dass dieser Verdacht sich nicht auf bestimmte Mitarbeiter konkretisierte, sondern allgemein gehalten war. Weil der Kernbereich privater Lebensführung nicht betroffen sei, sei die Überwachung aufgrund der notwehrähnlichen Lage des Arbeitgebers auch verhältnismäßig gewesen. Die heimliche Videoüberwachung dürfe daher immer erst genutzt werden, wenn alle weniger einschneidenden Maßnahmen ausgeschöpft seien.

LAG Köln Urt. v. 18.11.2010 – 6 Sa 817/10