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Vertrauen des öffentlichen Auftraggebers in Angaben des Bieters

Vertrauen des öffentlichen Auftraggebers in Angaben des Bieters

  • 13. Dezember 2007

Ein öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Abgaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Lediglich dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse darauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit entsprechen, ist er gehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben näher zu prüfen.

-OLG Celle, Beschl. V. 13.12.2007 – 13 Verg 10/07-