Versetzung ins Ausland während Elternzeit
- 15. Februar 2011
Eine Arbeitnehmerin muss nicht hinnehmen, dass sie während der Dauer ihrer Elternzeit für zwei Tage in der Woche in der Konzernzentrale in London beschäftigt wird. Geklagt hatte eine 39-jährige Mutter einer 13 Monate alten Tochter, die nach angeblicher Schließung des Büros in ihrer Nähe von ihrem Arbeitgeber die Weisung erhielt, zwei Tage die Woche in London weiterzuarbeiten. Insgesamt hatte die Arbeitnehmerin eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, wobei sie drei Tage die Woche von zuhause aus arbeiten sollte und zwei Tage die Woche in dem 30 km entfernten Büro.
Das LAG Frankfurt a.M. gab dem Begehren der Klägerin statt und untersagte dem Arbeitgeber die Weisung. Es widerspreche dem Modell der Elternzeit, dass die Mutter für An- und Abreise sowie für Abwesenheitszeiten einen Zeitaufwand einplanen müsse, der dem zeitlichen Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nahezu gleichkomme und daher die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung nicht mehr gewährleistet sei. Die Weisung komme weiterhin einer „Strafversetzung“ gleich, nicht zuletzt, weil die Klägerin die Kosten für die Reise und die Unterkunft im Wesentlichen selbst tragen musste.
LAG Frankfurt a.M. Beschl. v. 15.02.2011 – 13 SaGa 1934/10