Versendung von Veränderungsmitteilung mittels einfachen Briefes
- 29. Oktober 2010
Die Mitteilung einer Veränderung, etwa einer anderen Anschrift, mittels eines einfachen Briefes an die Behörde ist nicht grob fahrlässig. Die Behörde hatte im vorliegenden Fall die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe aufgehoben, weil der Kläger seinen Rückumzug zu den Eltern nicht mitgeteilt habe. Dieser habe jedoch die Mitteilung mit einfachem Brief an die Behörde geschickt, welche diesen jedoch nicht erhalten hat. Das Gericht verneinte die grobe Fahrlässigkeit, weil auch die Behörde Schreiben meistens mit einfachem Brief versende und vorliegend keine Pflicht zum Brief per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestünde. Auch musste der Kläger sich nicht bei der Behörde vergewissern, ob der Brief tatsächlich angekommen sei, da dies nur bei besonderen Anhaltspunkten, wie etwa der Möglichkeit fehlenden Zugangs, gegeben ist.
LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 29.10.2010 – L 1 AL 49/09