03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Verpflichtung zur Bekanntgabe von Unterkriterien

Verpflichtung zur Bekanntgabe von Unterkriterien

  • 17. Januar 2008

Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Unterkriterien besteht jedenfalls dann, wenn sich für die Bieter die Kenntnis von den Unterkriterien und deren Gewichtung auf den Inhalt ihrer Angebote auswirken kann.

-OLG München, Beschl. v. 17.01.2008 – Verg 15/07-