Verjährungsbeginn bei Bürgschaften
- 20. November 2007
Die Verjährungsfrist einer Bürgschaftsforderung beginnt gleichzeitig mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung. Auf eine Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Bürgen kommt es daher für den Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung nicht an.
-OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2007 – 17 U 89/07-