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Vergabe des Betriebs der Straßenbeleuchtung

Vergabe des Betriebs der Straßenbeleuchtung

  • 9. April 2009

Die Stadt L. muss erneut in ein Verfahren um die Vergabe des Betriebs der Straßenbeleuchtung und des Erwerbs der Beleuchtungsanlagen eintreten. Die Stadt L. ist verpflichtet, bei der Entscheidung ihres Rates über den Zuschlag den Oberbürgermeister nicht mitwirken zu lassen. Außerdem sind auch die Aufsichtsratsmitglieder des Mehrheitsgesellschafters des Bieters ausgeschlossen und die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Beirats der anderen Gesellschafterin der Bieterin sind. Entscheidend ist, dass die Gesellschafterinnen einen erheblichen Anteil (vorliegend 51% bzw. 49%) des Bieters halten und sich der Bieter im Vergabeverfahren für den Nachweis seiner Eignung auf die Eignung (zumindest auch) dieser Gesellschafterin stützt und auch die Abwicklung der ausgeschriebenen Dienstleistung in erheblichem Umfang über deren Personal, Organisation und Ressourcen erfolgen soll. Für den Ausschluss der Beiräte genüge der zeitliche Zusammenhang, dass die fraglichen Ratsmitglieder während des Vergabeverfahrens Beiräte gewesen seien. Es komme nicht darauf an, ob sie sich auf Bieterseite auch sachlich beteiligt hätten.

-OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009 – 13 Verg 7/08-