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Verbotenes Werbefahrrad

Verbotenes Werbefahrrad

  • 23. November 2016

Unternehmen werben häufig mit auf Feldern abgestellten Anhängern, auf denen Werbetafeln angebracht sind. Ein Gastronomiebetrieb verfuhr ähnlich, bediente sich jedoch eines Fahrrades, welches mit handschriftlich beschrifteten schwarzen Tafeln versehen war. Die Stadt untersagte das Abstellen dieses Fahrrades und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Der Eilantrag des Gastronomiebetriebes wurde vom Gericht abgelehnt. Es handele sich insoweit um eine straßenrechtliche Sondernutzung, welche einer Erlaubnis bedürfe. Fehle eine solche, dürfe die Stadt die Nutzung untersagen. Eine Sondernutzung liege daher vor, da der für den Gemeingebrauch erforderliche Verkehrsbezug durch die Werbung aufgehoben sei. Dies ergebe sich bereits aus der dominierenden Größe der Tafeln.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2016 – 7 K 3601/16

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