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Verbot der „Heidenspaß-Party“ am Karfreitag rechtmäßig

Verbot der „Heidenspaß-Party“ am Karfreitag rechtmäßig

  • 7. April 2009

Die an einem Karfreitag geplante „Heidenspaß-Party“ durfte verboten werden. Der Veranstalter ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, die als Vereinigung von Konfessionslosen für eine Trennung von Staat und Kirche eintritt. Auch diese muss das nach dem Feiertagsgesetz bestehende Verbot, am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten, beachten. Die geplante Tanzveranstaltung hat nach den damaligen Ankündigungen vorrangig Unterhaltungszwecken dienen sollen und genießt daher weder den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Bekenntnis- noch der Versammlungsfreiheit. Das Feiertagsgesetz steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

-Bayer. VGH, Urt. v. 07.04.200910 – BV 08.1494-