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Verbot der Benutzung von Mini-Parkscheiben

Verbot der Benutzung von Mini-Parkscheiben

  • 2. August 2011

Die Verwendung von Parkscheiben, die erheblich kleiner sind als vom deutschen Gesetzgeber zugelassen, ist nicht erlaubt. Ein Autofahrer hatte zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet und wurde daraufhin mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro belegt, welches das AG Cottbus als rechtmäßig ansah. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das OLG Brandenburg die Entscheidung. Die Miniatur-Parkscheibe erschwere das Ablesen und somit die Zeitkontrolle in Bezug auf die zulässige Höchstparkdauer. Die Parkscheibe habe laut Gesetz eine Mindestgröße von 110 mm x 150 mm aufzuweisen.

OLG Brandenburg Beschl. v. 02.08.2011 – (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)