Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen
- 29. Mai 2008
Eine pauschalierte Werbung mit „Preisvorteil bis zu 4.450,-€“ beim Verkauf eines PKW ist unzulässig, wenn die beworbenen Preisvorteile nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezogen sind, sondern weitere Zusatzleistungen umfassen, wie Versicherungsleistungen, Garantie und Mobilitätsservice. Es ist nicht zulässig mit Preisvorteilen zu werben, die sich für den potentiellen Käufer aus einer unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen zusammensetze.
-LG Osnabrück – 14 O 536/07-