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unzulässige Sperrmüllsammlung

unzulässige Sperrmüllsammlung

  • 5. Februar 2016

Mit Ordnungsverfügung von November 2012 wurde der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll untersagt. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor.

Doch ihre Klage war ohne Erfolg. Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll sei unzulässig, so das Gericht. Es handele sich bei Sperrmüll um gemischten Abfall, dessen Entsorgung im Einklang mit dem Europarecht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vorbehalten sei. Dies ergebe sich bereits aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Die Vorschrift soll garantieren, dass Abfall ortsnah und nach dem neuesten Stand der Technik entsorgt werde. Für Sperrmüll kann dabei nichts anderes gelten. Er biete insoweit die gleichen Risiken, wie der kleinteilige Restmüll.

Das Gericht lies die Revision zu.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26.01.2016 – 20 A 318/14 und 20 A 319/14

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