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Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel in einem Wohnraummietvertrag

Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel in einem Wohnraummietvertrag

  • 18. Juni 2008

Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag zur Übertragung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen mit dem Inhalt: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ stellt eine unangemessene Benachteiligung dar; dies führt dazu, dass diese Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

– BGH, Urt. v. 18.06.2008 – VIII ZR 224/07