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Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zwecke der „Einlagengewährung“

Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zwecke der „Einlagengewährung“

  • 10. Dezember 2007

1. Der Einlagenschuldner einer GmbH leistet unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehn an diesen oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt.

2. Das gilt auch dann, wenn die der Komplementär-GmbH gebührenden Einlagemittel „darlehensweise“ an die von den Inferenten beherrschte KG weitergeleitet werden.

-BGH, Urt. v. 10.12.2007 – II ZR 180/06-