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Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

  • 31. Januar 2008

Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber gem. § 613 a BGB die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebs, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt.

-BAG, Urt. v. 31.01.2008 – 8 AZR 1116/06-