Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang
- 31. Januar 2008
Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber gem. § 613 a BGB die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebs, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt.
-BAG, Urt. v. 31.01.2008 – 8 AZR 1116/06-