03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Unterhalt trotz FSJ-Taschengeldes?

Unterhalt trotz FSJ-Taschengeldes?

  • 26. Februar 2018

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen beide Eltern besteht, solange eine eigene Lebensstellung des Kindes fehlt. Geht das Kind beispielsweise zur Schule oder absolviert es ein Studium, wird diese eigene Lebensstellung in der Regel fehlen. Befindet sich das Kind also nicht bereits im Berufsleben, steht ihm grundsätzlich auch Ausbildungsunterhalt zu.

Die frühere Rechtsprechung differenzierte daher, ob es sich bei dem absolvierten FSJ um eine der Ausbildung dienende „Vorstufe“ handelt oder nicht. Macht das Kind beispielsweise ein FSJ in einem Krankenhaus, um später Medizin studieren zu können, wurde Unterhalt bejaht, sonst allerdings nicht. 

Durch die Einführung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes wandelte sich diese Sichtweise jedoch. Demnach diene das FSJ zumeist einer Orientierungsphase des Kindes, um sich über seine berufliche Laufbahn im Klaren zu werden. Eine solche gewisse Orientierungsphase steht jedem Kind zu, sodass auch während dieser Zeit ein Unterhaltsanspruch besteht. So sah es jedenfalls das OLG Celle (Beschl. v. 06.10.2011 – 10 WF 300/11, DRsp-Nr. 2011/18194). Anders urteilte jedoch einige Zeit später das OLG Karlsruhe, welches mit Beschluss vom 08.03.2012 (Az.: 2 WF 174/11) einen Unterhaltsanspruch während eines FSJ verneinte.

 Wie Sie sehen, ist sich die Rechtsprechung bislang nicht einig, wie Ihr Fall rechtlich zu bewerten ist. Es wird sich daher um eine Einzelfallentscheidung handeln, bei welcher zu prüfen ist, zu welchem Zweck das FSJ absolviert wird.
 
http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/recht/detail/-/specific/Familienrecht-Unterhalt-trotz-FSJ-Taschengeldes-645243421
Schlagwörter: , , ,