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Unglück bringendes Hufeisen

Unglück bringendes Hufeisen

  • 28. November 2016

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 350.000,- € vom Hufschmied seines Turnierpferdes. Dieser habe einen Huf zu kurz angeschnitten, weswegen das Pferd danach lahmte. Der Kläger setzte das Pferd dennoch in einem Dressurwettbewerb ein. Einige Zeit später musste das Tier eingeschläfert werden.

Der Kläger unterlag nicht nur in der ersten, sondern nun auch in der zweiten Instanz. Zwar streite für den Kläger der so genannte Anscheinsbeweis: Lahmt ein Pferd direkt nach fehlerhafter Beschneidung und Beschlagung durch den Hufschmied, so ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Lahmheit eben hierdurch hervorgerufen wurde. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Beklagte jedoch entkräften. Der gerichtliche Sachverständige habe durch Röntgenaufnahmen herausgefunden, dass es sich bei der Lahmheit um eine chronische Krankheit, hervorgerufen durch eine degenerative Veränderung, handele. Der Hufschmied hafte auch nicht auf Grund eines groben Behandlungsfehlers. Insoweit können die Grundsätze des Bundesgerichtshofs für Humanmediziner herangezogen werden. Demnach müsse der Hufschmied bei einem groben Behandlungsfehler nachweisen, dass der Schaden nicht durch diesen eingetreten sei (Beweislastumkehr). Dies sei ihm im konkreten Fall durch das oben genannte Gutachten gelungen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 19 U 129/15

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