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Unfreiwillige Darmentleerung

Unfreiwillige Darmentleerung

  • 8. Januar 2016

Ein Strafgefangener wurde mit starken Bauchkrämpfen in ein Krankenhaus eingeliefert. Der behandelnde Arzt führte unter Anwesenheit von sechs Polizeibeamten mehrere Einläufe durch. Auf Anweisung der JVA, musste der Gefangene dabei weiterhin an Händen und Füßen gefesselt bleiben, konnte nicht die Toilette aufsuchen und musste seine Notdurft so vor aller Augen verrichten. Nun klagt er auf Schmerzensgeld.

Das LG Marburg gab ihm Recht. Den Beamten sei eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, woraus sich der Anspruch auf eine Geldentschädigung aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebe. Das Argument, seine Notdurft in einer fensterlosen Toilette zu verrichten sei dem Kläger nicht möglich gewesen, konnte das Gericht nicht überzeugen. Ebenso stimmte das Gericht nicht zu, dass eine Beobachtung durch den Arzt notwendig gewesen sei. Es erschließe sich insofern nicht, warum dies nicht auch vor einer (nötigenfalls geöffneten) Toilettentür möglich gewesen sein soll.

Das Gericht sprach dem Mann daher unter Abwägung aller Für und Wider eine Entschädigung von 2500,- € zu.

Landgericht Marburg, Urteil vom 22.09.2015 – 7 O 112/11

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