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Unfall auf dem Weg zur Küche

Unfall auf dem Weg zur Küche

  • 15. Juli 2016

Die Klägerin betreibt, gemäß Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, ein Homeoffice im Dachgeschoss ihres Hauses. Auf dem Weg in die, ein Stockwerk darunter liegende, Küche stürzte die Klägerin. Sie verlangt nun Ersatz der Behandlungskosten von der beklagten Unfallkasse. Diese lehnt eine Zahlung ab.

Der Rechtsstreit wurde bis vor das Bundessozialgericht betrieben, welches sich nun der Ansicht der ersten Instanz anschloss. Demnach stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu. Sie habe sich auf dem Weg in die Küche nicht auf einem Betriebsweg befunden, weswegen es sich hierbei nicht um eine versicherte Tätigkeit handele. Die Tatsache, dass die Klägerin ein Homeoffice betrieb, ändert nichts an der Eigenschaft ihrer Wohnung als privater, nicht versicherter Lebenssphäre. Der Arbeitgeber könne auch deswegen nicht in Haftung genommen werden, da sich die Wohnverhältnisse der Klägerin außerhalb seines Einflussbereiches befinden. Es ist ihm insofern nicht möglich, präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in einem Homeoffice zu treffen. Daher ist es auch sachgerecht, diesen Risikobereich der Klägerin zuzurechnen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R

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