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Umgefallen in der Straßenbahn

Umgefallen in der Straßenbahn

  • 26. März 2014

Als Fahrgast von öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere der Straßenbahn, muss man mit ruckartigen Bewegungen rechnen. Das heißt auch, dass man sich immer gut festhalten sollte, da im Zweifel keine Schadensersatzpflicht des Betreibers besteht, wenn man wegen einer Notbremsung durch die Bahn fällt.

Die Klägerin verließ kurz vor Ankunft an ihrer Haltestelle ihren Sitzplatz. Dabei unterlies sie es jedoch, sich ausreichend festzuhalten und fiel auf Grund einer Notbremsung der Straßenbahn so ungünstig, dass sie sich verletzte.

Das Gericht ging davon aus, dass in diesem Fall das Verschulden allein auf Seiten der Klägerin liegt. Sie habe sich, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen wäre, nicht ausreichend „selbst gesichert“, sondern stand ohne sich festzuhalten in der fahrenden Straßenbahn. Dabei hätte sie gerade kurz vor Ankunft an der Haltestelle mit ruckartigen Bewegungen rechnen müssen. Ein so genannter atypischer Fall, in dem auch dem Fahrer der Straßenbahn ein Mitverschulden zugerechnet werden kann (wie z.B. ruckartige Bewegungen direkt nach Einsteigen die die Straßenbahn OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95) liegt hier nicht vor.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26.03.2014 – 7 U 1506/13