Tierhaltungsklausel unwirksam
- 14. November 2007
1. Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist somit unwirksam.
2. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende, individuelle Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
-BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06-