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Telefonanlagen für den Gesamtbetriebsrat

Telefonanlagen für den Gesamtbetriebsrat

  • 30. April 2008

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Telefone in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des antragstellenden Gesamtbetriebsrats, mit Ausnahme derjenigen Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat gebildet ist, telefonisch so einrichten zu lassen, dass das Büro des Gesamtbetriebsrats in den Verkaufsstellen anrufen kann und die Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats anrufen können. Der Gesamtbetriebsrat hat einen Anspruch gemäß § 51 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 BetrVG auf eine telefonische Veränderung der Telefonapparate in den Verkaufsstellen, für die kein Betriebsrat gebildet ist. In diesen Verkaufstellen müssen die Telefonapparate so eingerichtet sein, dass alle Beschäftigten in den Verkaufsstellen das Büro des Gesamtbetriebsrats telefonisch erreichen können und der Gesamtbetriebsrat die Beschäftigten in den Verkaufsstellen erreichen kann.

2. Durch die neue gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass auch die Mittel der modernen Informations- und Kommunikationstechnik grundsätzlich zum normalen Geschäftsbedarf des Gesamtbetriebsrats gehören, wenn und soweit sie der Erfüllung der Gesamtbetriebsratsarbeit dienen. Der betriebsübliche Standard steht auch dem Gesamtbetriebsrat zu. Zu den erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln gehört ein dem betrieblichen Standard entsprechendes Telefon. Zum erforderlichen Umfang der Informations- und Kommunikationstechnik gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die eine Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht. Dazu kann auch die telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern gehören, an deren Arbeitsplätzen der Arbeitgeber eine Fernsprecheinrichtung bereitgestellt hat. Bewirken erste technische Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Fernsprecheinrichtung, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats.

3. Außerdem hat der Gesamtbetriebsrat einen Anspruch auf Aushändigung einer Telefonliste der freigeschalteten Telefone. Der Gesamtbetriebsrat hat einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der freigeschalteten Telefone mit Telefonnummer und Filialbezeichnung der Verkaufsstellen, für die ein Betriebsrat nicht gebildet ist. Gemäß § 51 Abs. 5 und § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Gesamtbetriebsrat auf Verlangen vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Gesamtbetriebsrat benötigt, um seine Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und seinen weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu genügen. Für die vom Gesamtbetriebsrat beanspruchte telefonische Kommunikation mit den einzelnen Verkaufsstellen, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Vorlage einer vollständigen Telefonliste erforderlich. Nur dann kann er mit den gewünschten Verkaufsstellen Kontakt aufnehmen.

-LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.04.2008 – 2 TaBV 7/07-