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Tarifunfähigkeit der CGZP auch am 22.07.2003

Tarifunfähigkeit der CGZP auch am 22.07.2003

  • 8. September 2011

Die Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) bestand auch am 22.07.2003 nicht. Dies stellte das ArbG Berlin fest. Die maßgebliche Satzung der CGZP vom 11.02.2002 enthalte insofern keine genaue Regelung als nicht klar war, ob Tarifverträge mit der Arbeitgeberseite im Namen der CGZP oder ausschließlich im Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften geschlossen werden sollten. Das ArbG konnte auch die in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennen. Zuvor hatten schon das BAG (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10) und das ArbG Berlin (Beschl. v. 30.05.2011 – 29 BV 13947/10), bezogen auf spätere Zeitpunkte, die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt.

ArbG Berlin Beschl. v. 08.09.2011 – 63 BV 9415/08