Strafrecht – Raucherzellen
- 15. Oktober 2014
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm gilt nunmehr, dass inhaftierte Nichtraucher nur dann mit Rauchern in einer Gemeinschaftszelle untergebracht werden dürfen, wenn diese ausdrücklich zustimmen. Ansonsten müssen Nichtraucher stets mit Nichtrauchern untergebracht werden. Ein Strafgefangener wurde wegen eines Gerichtstermins in eine andere Vollzugsanstalt verlegt.
Dort wurde der Nichtraucher in einer Gemeinschaftszelle mit rauchenden Insassen untergebracht. Sein Antrag ihn in einer Nichtraucherzelle unterbringen wurde abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass er eine solche Unterbringung nicht gesondert beantragt habe.
Das OLG entschied nun, dass diese Ablehnung rechtswidrig war. Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei. Diese gelte auch, wenn der Nichtraucher sich dagegen nicht zur Weh setze. Der Mann musste also in einer Nichtraucherzelle untergebracht werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.07.2014 (1 Vollz (Ws) 135/14)