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Stillschweigende Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen

Stillschweigende Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen

  • 23. März 2012

Durch mindestens dreimalige vorbehaltloser Zahlung der erhöhten Grundmiete kann eine stillschweigende Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters angenommen werden. Dies gilt auch, wenn nur einer von ursprünglich zwei Mietern die erhöhte Miete leistet. Im Fall lebten die zwei Mieter schon einige Zeit getrennt, weshalb der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen nicht nur an den in der Wohnung verbliebenen Mieter, sondern auch an die neue Adresse des anderen Mieters sandte. Die erhöhte Miete wurde danach dreimal vorbehaltlos gezahlt, wobei nicht mehr geklärt werden konnte, wer die Miete zahlte. Das AG Mannheim wies die Klage des Vermieters, der dennoch eine ausdrückliche Zustimmung zur Mieterhöhung von den Mietern verlangte, ab. Die begehrte Zustimmung sei schon durch die dreimalige vorbehaltlose Zahlung der Miete gegeben. Es spiele auch keine Rolle, welcher der beiden Mieter gezahlt habe, da sich der andere (nichtzahlende) Mieter jedenfalls nicht auf die nichterteilte Zustimmung zur Mieterhöhung berufen könne.

AG Mannheim Urt. v. 23.03.2012 – 9 C 77/12