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Stiefkindadoption

Stiefkindadoption

  • 22. Mai 2017

Patchworkfamilien stellen auch die Familiengerichte vor immer neue Herausforderungen. So musste das OLG Oldenburg jüngst entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der neue Ehepartner das „mit in die Ehe gebrachte“ Kind der Ehefrau adoptieren könne.

Anders als bei einer „normalen“ Adoption, bleiben die familiären Bindungen zum neuen Ehepartner bestehen, während die Bindung zum leiblichen Vater damit abgeschnitten wird. Erteilt dieser keine Zustimmung, kann eine Adoption nur unter strengen Voraussetzungen stattfinden. Das Gericht kann die Zustimmung dann ersetzen, wenn die Eltern nicht verheiratet waren, nur einer das Sorgerecht hat und ohne eine Adoption erhebliche Nachteile für das Kind entstehen würden. Nicht ausreichend hierfür ist das Argument, welches die Mutter im konkreten Fall vorgebracht hatte: Danach müsse ihr neuer Ehemann auch rechtlich als Vater des Kindes gesehen werden, damit er bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen Entscheidungen treffen könne.

Das Amtsgericht hatte des Antrag der Frau zurück gewiesen, was das OLG nun bestätigte. Die Adoption stelle für das Kind keinen so erheblichen Vorteil dar, dass eine Durchbrechung der Bande zum leiblichen Vater hierdurch gerechtfertigt werden könne. Ebenso könne die Frau eine Entscheidungsbefugnis ihres neuen Mannes bspw. durch Vollmachten herbeiführen. Eine Adoption sei dafür nicht notwendig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.03.2017 – 4 UF 33/17

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