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SM-Studio im Keller

SM-Studio im Keller

  • 17. Oktober 2016

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschwerten sich über störende Geräusche aus dem Keller. So höre man – bevorzugt nachts – Peitschenknallen, Kettenrasseln und lautes Stöhnen. Die Schlussfolgerung: Einer der Mitglieder betreibe ein gewerbliches SM-Studio im Keller des Hauses. Hiergegen ging die Eigentümergemeinschaft im Klagewege vor.

Nach Urteil des Gerichts, stehe der Eigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich zum einen daraus, dass gem. § 14 Nr 1 WEG jedes Mitglied verpflichtet sei, das Eigentum nur so zu nutzen, dass andere Eigentümer hierdurch nicht gestört werden. Dabei schenkte das Gericht der Schilderung einer Zeugin Glauben, wonach nicht nur die Geräusche in ihrer Wohnung zu hören sein, sondern Mieter zudem von Geästen des Studios „belästigt“ werden. Dies sei für die Eigentümergemeinschaft ein nicht zumutbarer Zustand, weswegen ein Unterlassungsanspruch bestehe.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2014 – 29 C 31/13

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