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Sittenwidriger Ehevertrag

Sittenwidriger Ehevertrag

  • 27. April 2017

Auch ein Ehevertrag kann sittenwidrig i.S.d. § 138 I BGB sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Ehegatte in unzulässiger Weise benachteiligt wird.

Im vorliegenden Fall schlossen die Eheleute sämtliche nachehelichen Ansprüche, wie Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich usw. aus. Nach der Scheidung machte die Ehefrau dennoch die im Vertrag ausgeschlossenen Ansprüche geltend und stütze ihre Argumentation dabei auf die Nichtigkeit des Vertrags. Das Amtsgericht wies ihre Klage zurück, das OLG gab ihr in der nächsten Instanz Recht. Nun hatte der BGH zu entscheiden.

Der BGH beurteilte zunächst jeden einzelnen Ausschluss der wechselseitigen nachehelichen Ansprüche für sich und stellte fest, das keiner allein die Sittenwidrigkeit begründe. Allerdings könne auch die Gesamtschau der einzelnen Regelungen eine Sittenwidrigkeit begründen, wenn erkennbar wird, dass ein Ehegatte offensichtlich benachteiligt wird. Zwar kenne das Gesetz keinen Mindestanspruch hinsichtlich der Scheidungsfolgen. Daher könne nicht allein aus dem objektiven Inhalt des Ehevertrages auf dessen Sittenwidrigkeit geschlossen werden. Allerdings könne aus einseitig belastenden Regelungen auf die Dominanz eines Ehepartners geschlossen werden. Dies wiederum könne dazu führen, dass subjektiv eine derartige Benachteiligung des einen Ehegatte vorliege, dass von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann. So lag es nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall.

Resümierend bleibt also festzustellen, dass es nicht allein auf den Vertragsinhalt ankommen muss, sondern auch auf dessen Begleitumstände. Ein Vertrag ist nicht allein deswegen sittenwidrig, weil er wirtschaftlich nachteilig ist.

BGH, Beschluss vom 15.03.2017, Aktenzeichen XII ZB 109/16

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