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Sittenwidriger Ehevertrag

Sittenwidriger Ehevertrag

  • 3. Juli 2017

Viele Paare entscheiden sich, in weiser Voraussicht, eine Ehevertrag entgegen des gesetzlichen Regelfalls der Zugewinngemeinschaft abzuschließen. Dabei gilt zwar grundsätzlich der Grundsatz der Privatautonomie, sodass Vertragspartner regeln können, was sie für richtig halten. Beschränkt wird dieser Grundsatz jedoch durch die so genannten „guten Sitten“.

Wird mittels eines solchen Ehevertrags der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, steht jedem Ehegatten nur sein eigenes Vermögen zu, sodass es zu keiner Trennung des „in der Ehe erwirtschafteten“ Vermögens kommt. Im Falle des Todes eines Ehegatten fällt dem Überlebenden dann auch nicht der die Erbschaft erhöhende Zugewinn zu. Im vorliegenden Fall beantragte die Frau trotz der vereinbarten Gütertrennung nach dem Tod ihres Mannes einen Erbschein, wonach ihr auch der Zugewinn zu stehe. Nach etlichen Instanzen gab ihr das Oberlandesgericht Oldenburg schlussendlich recht. 

Der Vertrag sei rechtswidrig, da die Frau weder Anspruch auf Zugewinn, noch auf die Rentenanteile ihres Ehemannes gehabt habe. Zudem sei ihr Unterhaltsanspruch zumindest eingeschränkt gewesen. All dies führe in Summe zu einer Benachteiligung der Frau. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die Frau sich beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befand, da sie an Lebenserfahrung und Bildung ihrem Mann weit zurück stand. Sie war lediglich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren Mannes und hochschwanger. Daher musste sie befürchten, die Ehe werde ohne ihre Unterschrift nicht zustande kommen.

Da der Ehevertrag nichtig sei, gelte der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Frau stehe der insofern erhöhte Erbteil zu.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (NL)

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