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Sind unaufgeforderte Telefonanrufe bei einem Gewerbebetrieb zu Werbezwecken wettbewerbswidrig?

Sind unaufgeforderte Telefonanrufe bei einem Gewerbebetrieb zu Werbezwecken wettbewerbswidrig?

  • 20. September 2007

Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dies geschah jedenfalls auch deshalb, um den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine in einen erweiterten kostenpflichtigen Eintrag umzuwandeln.

Der Kläger hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandet. Die Beklagte habe nicht bereits wegen des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen können, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Die Beklagte meinte, zu dem Anruf aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung berechtigt gewesen zu sein, da dieser vor allem dazu dienen sollte, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich jedoch dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden zu vermuten sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Die Beklagte habe keinern Grund zu der Annahme gehabt, das Unternehmen habe ein besonderes Interesse daran, gerade im Verzeichnis ihrer – nicht besonders bekannten – Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. Ein kostenloser Eintrag sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert gewesen. Angesichts dieser großen Zahl und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.

-BGH, Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 88/05-