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Schulhofschlägerei

Schulhofschlägerei

  • 27. Januar 2016

Ein Sechstklässler lieferte sich während der Arbeitsgemeinschaft mit einem Mitschüler eine verbale Auseinandersetzung. Nach der Schulstunde endete diese damit, dass sein Mitschüler ihm mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel schlug. Der Geschädigte verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 1000,-€.

Die Polizei leitete wegen des Vorfalls ein Strafverfahren gegen den prügelnden Neuntklässler ein. Er und sein Vater zeigten sich auch bereit, an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen, woran die Mutter des Opfers und ihr Sohn jedoch kein Interesse hatten.

Das AG München sprach dem Schüler ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- € zu. Das Gericht begründete das niedrigere Schmerzensgeld damit, dass die ihm innewohnende Genugtuungsfunktion durchaus gering ist. Es gab zuvor eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen. Der Beklagte habe außerdem sowohl im Strafverfahren, als auch vor dem Zivilgericht Reue gezeigt und war zu einer gütlichen Einigung bereit. Auch die Verletzungen seien vergleichsweise gering.

Das Strafverfahren gegen den Mitschüler wurde nach § 45 II JGG eingestellt, wobei die erzieherische Maßnahme (ein Täter-Opfer-Ausgleich) nicht stattfand, da sie vom Geschädigten abgelehnt worden war.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2015 – 111 C 24091/14

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