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Schockieren verboten

Schockieren verboten

  • 26. März 2015

Ein Rechtsanwalt war wohl die typische Werbung in der Jurisprudenz leid. Daher griff er, um sich von der grauen Masse abzuheben, zu drastischeren Mitteln. Er ließ Tassen mit Bildern bedrucken, die unter anderem eine durchgestrichene Frau zeigten, die auf das nackte Gesäß eines Kindes schlug, nebst dem Hinweis, dass Züchtigung verboten sei. Weiter war eine Frau zu sehen, die sich eine Waffe an den Kopf hielt und offenbar im Begriff war sich zu töten, nebst dem Banner „nicht verzagen, Riemer (so hieß der Rechtsanwalt) fragen“.

Die Rechtsanwaltskammer hielt die Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebots gem. § 43b BRAO für unzulässig. Nach Entscheidung des BGH lehnte nun auch das BVerfG den Fall ab.

Der Rechtsanwalt stützte seine Beschwerde auf eine Entscheidung des BVerfG zum Fall Benetton (Urt. v. 08.11.2000, Az. 1 BvR 1762/95 und Urt. v. 11.03.2003, Az. 1787/95 1 BvR 426/02), bei dem das BVerfG Werbung mit u.a. ölverschmutzten Vögeln, Kinderarbeit und einem nackten Gesäß mit dem Stempelaufdruck „HIV-Positive“ für zulässig hielt. Das BVerfG wies lediglich darauf hin, dass diese Rechtsprechung hier keine Anwendung finde. Bei einem Rechtsanwalt, der sich als Organ der Rechtspflege zu verstehen habe, schränke § 43b BRAO seine Grundrechte ein, sodass seine Werbung sich an dieser Norm messen lassen müsse.

Weiter wiesen die Richter darauf hin, dass sie nicht erkennen können, dass, wie der Anwalt behauptete, er lediglich einen gesellschaftlichen und rechtspolitischen Diskurs anstoßen wollte und die Tassen nicht zu Werbezwecken dienen sollten.

BVerfG Beschluss vom 05.03.201 (Az. 1 BvR 3362/14) nach

BGH Urteil vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 85/13)

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