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Schmerzensgeld wegen schlechter Tätowierung

Schmerzensgeld wegen schlechter Tätowierung

  • 17. Oktober 2017

Eine Frau ließ sich einen Schriftzug auf den Unterarm tätowieren. Dieser war jedoch handwerklich derart schlecht gestochen, dass er verwaschen und kaum lesbar war. Die Beklagte besserte daraufhin das Tattoo aus, wofür die Klägerin weitere 20,00 € zahlen sollte. Insgesamt kostete die Klägerin das Tattoo damit 100,00 €. Doch auch diese Nachbesserung führte nicht zur Zufriedenheit der Klägerin. Sie verlangt daher Schmerzensgeld und die gerichtliche Feststellung, dass ihr die künftigen Schäden aus der Tätowierung zu ersetzen sein.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zu. Zudem habe die Beklagte für alle künftigen Schäden zu haften und die für das Tattoo gezahlten 100,00 € zurück zu zahlen. Die Klägerin sei durch das mangelhafte Tattoo in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, weswegen die Beklagte insoweit hafte. Der Sachverständige führte zur Mangelhaftigkeit des Tattoos aus: 

„[…]bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.“ […]“

Das Gericht orientierte sich an diesen Ausführungen und kam zu dem Schluss, dass die Klägerin eine bessere Qualität hätte erwarten können. Auch seien die Mängel nicht auf eine falsche Pflege des Tattoos durch die Klägerin zurückzuführen. Die Beklagte sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2017 – 132 C 17280/16

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