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Schmerzensgeld für Intimfotos

Schmerzensgeld für Intimfotos

  • 8. Juni 2017

Ein frisch verliebtes, junges Paar fertigte mit dem Handy intime Fotos von sich. Nach dem Ende der Beziehung kam es, wie es kommen musste: Der Ex-Freund veröffentlichte ein zwei Jahre altes Foto seiner damaligen Freundin im Internet, welches diese beim Oralverkehr zeigte. Freunde und Bekannte erkannten die Frau, welche nun auf Schmerzensgeld klagt.

Das OLG Hamm gab der Frau dem Grunde nach recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € zu. Damit reduzierte das Gericht den vom Landgericht ausgesprochenen Schmerzensgeldbetrag von 20.000,- jedoch zugleich enorm.

Durch die Veröffentlichung des Fotos sei der Klägerin sogar ein Gesundheitsschaden entstanden, was der medizinische Sachverständige überzeugend zu belegen vermochte. Bei der Höhe sei insbesondere die Auswirkung des Fotos auf die Lebensqualität der Klägerin zu beachten, was insbesondere in Anbetracht ihres noch jungen Alters besonders schwer wiegt. Auch sei zu beachten, dass der Personenkreis, welchem das Foto zugänglich gemacht wurde, in keiner Weise überschaubar war. So hätten auch Dritte das Foto vor dem löschen jederzeit herunterladen und erneut verbreiten können. Allerdings sei auf der anderen Seite ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagte wohl aus einem alkoholbedingtem und jugendlichem Leichtsinn heraus gehandelt habe und sich der Tragweite in keinem Fall bewusst war. Weiterhin war zu Berücksichtigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich durch ihren Schulabschluss und einen Wohnortwechsel ein völlig neues Umfeld hat, sodass eine Konfrontation mit dem Foto eher unwahrscheinlich sei.

All diese Umstände rechtfertigen ein angemessenes Schmerzensgeld von 7.000,- €.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.02.2017 – 3 U 138/15

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