03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Schlüsseldienst und Wucher

Schlüsseldienst und Wucher

  • 1. März 2017

Ein Mann sperrte sich an einem Samstagnachmittag aus seiner Wohnung aus. Der herbeigerufene Schlüsseldienst benötigte fünf Minuten und eine Plastikkarte, um die Tür zu öffnen. Dafür verlangte er 320,- €. Sodann folgte eine Anklage wegen Wucher gem. § 291 StGB.

Das OLG sprach den Mann, wie auch das AG und das LG vor ihm, frei. Hiernach mache sich wegen Wuchers nur strafbar, wer eine Zwangslage ausnutze. Das Gericht führte hierzu aus:

„Zwangslage“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine ernste Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist, ein aufgrund äußerer Umstände eintretendes Sachbedürfnis. Eine ExistenzBedrohung ist nicht vorausgesetzt; ebenso ist unerheblich, ob der Bewucherte die Zwangslage zu vertreten hat. Der Begriff der Zwangslage findet im Kernstrafrecht noch in §§ 182, 232 und 233 StGB (sowie ab 15. Oktober 2016 zusätzlich noch in den durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11.10.2016 [BGBl. I S. 2226] neu eingeführten §§ 232a und 232b StGB) Verwendung. Zu § 182 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Zwangslage stelle eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers dar, sie müsse ernst, brauche aber nicht existenzbedrohend zu sein. Vorausgesetzt seien bedrängende Umstände von einigem Gewicht, welchen in spezifischer Weise die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung anhafteten, welchen sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen könne. Solche seien nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermögliche oder erleichtere (BGHSt 42, 399 [400 f.]).[…]

Vorliegend habe demnach keine, vom ausgesperrt haben abgesehen, Notsituation vorgelegen. Anders als in Fällen, in denen bspw. ein Kind in der Wohnung sei oder elektrische Geräte eingeschalten waren, habe hier keine konkrete Gefahr für Rechtsgüter vorgelegen. Dem Geschädigten sei es zudem möglich gewesen, sich vorher nach dem Preis zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen.

Schlussendlich sei der zivilrechtliche Schutz zu beachten: Haben die Parteien vorher keinen Preis vereinbart, schulde der Geschädigte ohnehin nur die übliche Vergütung. Daher entstehe insofern auch keine Strafbarkeitslücke.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 1 RVs 210/16

Schlagwörter: , , ,