Schautage in Verkaufsstellen am Sonntag
- 5. Dezember 2008
Die Durchführung eines sog. Schautages in den Räumlichkeiten einer Verkaufsstelle außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn sich das damit verbundene Geschehen klar und unmissverständlich von der nicht erlaubten Öffnung einer Verkaufsstelle abgrenzen lässt.
-VG Oldenburg, Beschl. v. 05.12.2008 – 12B3157/08-